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§ 1

Geltung der Bedingungen

 

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Mercury Container Trading GmbH (im folgenden MCT genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
     
  2. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn MCT sie schriftlich bestätigt. Bei Verwendung der gekauften Waren (Equipment) sind Schutzrechte Dritter zu beachten; diese sind vom Verkauf ausgeschlossen.

 

§ 2

 

Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von MCT sind frei bleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für MCT nur verbindlich, soweit MCT sie schriftlich bestätigt hat oder Ihnen durch Lieferungen nachkommt.
     
  2. Die Verkaufsangestellten von MCT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3

 

Umfang der Lieferungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen ist die Auftragsbestätigung von MCT maßgebend. Solange sich der Käufer mit der Begleichung einer Verbindlichkeit, auch aus früheren Geschäftsabschlüssen, in Rückstand befindet, ist MCT zur Leistungsverweigerung berechtigt.
     
  2. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
     
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MCT die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von MCT oder deren Unterlieferanten eintreten, hat MCT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen MCT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurück zu treten. Sonstige Ansprüche, insbesondere solche aus Schadensersatz, bestehen nicht.
     
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit und wird MCT von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keinen Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MCT nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
     
  5. Sofern MCT die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von MCT.

 

§ 4

 

Preis und Gefahrenübergang

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, verstehen sich die Preise ab MCT-Lager (hierzu gehören auch von MCT benutzte Fremdlager) ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
     
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager in vorbezeichnetem Sinne der MCT verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

 

§ 5

 

Zahlung

  1. Die MCT-Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Zugang der Rechnung fällig und zahlbar rein netto Kasse.
     
  2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist MCT berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch MCT bleibt vorbehalten. 
     
  3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist MCT unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ebenso ist MCT sodann berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
     
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 6

 

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent), die MCT aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden MCT die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nach Erhalt mehr als 20% übersteigt.
     
  2. Die Ware bleibt Eigentum von MCT. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MCT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von MCT durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum von MCT an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf MCT übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von MCT unentgeltlich. Ware, an der MCT (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
     
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an MCT ab. MCT ermächtigt den Käufer widerruflich, die an MCT abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
     
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von MCT hinweisen und MCT unverzüglich benachrichtigen, damit MCT ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die MCT in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.
     
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist MCT berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

§ 7

 

Gewährleistung

  1. Neue Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.
     
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel hat der Käufer MCT unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt. Gleiches gilt bei der Feststellung von Fehlmengen.
     
  3. Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt in der Beschaffenheit, wie sie besichtigt bzw. hätte besichtigt werden können. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind unabhängig vom Zeitpunkt seines Auftretens bei gebrauchten Waren ausgeschlossen. MCT übernimmt keine Garantien.
     
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware von MCT einen Mangel aufweist, verlangt MCT nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass
    a)    die mangelhafte Ware zur Reparatur und anschließende Rücksendung an MCT übersandt wird;
    b)    der Käufer die mangelhafte Ware bereit hält und ein Servicetechniker der MCT zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
     
  5. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann MCT diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von MCT zu bezahlen sind.
     
  6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
     
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
     
  8. Ansprüche wegen Mängel gegen MCT stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 8

 

Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
     
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MCT für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von MCT garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
     
  3. Die Haftungsbeschränkungsausschlüsse in Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
     
  4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

 

§ 9

 

Obliegenheiten des Käufers

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware unverzollt verkauft. Der Käufer versichert und gewährleistet, dass er über die Ware nur derart verfügt, dass Zoll, EUSt und/oder sonstige Abgaben nicht anfallen. Er hält MCT von allen diesbezüglichen Abgaben der Zoll- und sonstigen Behörden frei.

 

§ 10

 

Sonstige Vereinbarungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MCT und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
     
  2. Soweit der Kaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
     
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  1. Allgemeines

    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen von der Mercury Container Trading GmbH (nachstehend „Vermieter“ genannt) und dem Mieter unterzeichneten Container-Mietvertrags.

    Abweichungen von diesen Bestimmungen und Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

    Die Container-Mietverträge sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Vermieters oder mit erfolgter Lieferung der Container rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen gelten nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter. Die Bestimmungen und Bedingungen finden für alle vom Mieter zum oder nach dem Datum des Inkrafttretens eines unterzeichneten Einzel-Mietvertrags gemieteten Container Anwendung.
     

  2. Mitteilungen

    Sämtliche Rechnungen und Mitteilungen zwischen Mieter und Vermieter sind an die in dem geltenden Mietvertrag angegebene Kontaktadresse des Vermieters beziehungsweise Mieters zu richten.

    An diese Adressen versandte Mitteilungen sind für Mieter und Vermieter bindend, sofern keine Mitteilung über eine Adressänderung ergangen ist. Sämtliche laut Mietvertrag übermittelten Benachrichtigungen und Mitteilungen sind per Fax, E-Mail oder Post zuzustellen.
     

  3. Schadenersatz

    Der Mieter entschädigt, verteidigt und hält den Vermieter schadlos für und gegen sämtliche Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Ausgaben (einschließlich unter anderem angemessener Anwaltskosten), die zurückzuführen sind auf:

    (i)    Eine Forderung aufgrund von Verletzung, Krankheit oder Tod von Personen oder aufgrund von Schäden an Vermögen, Fracht oder Schiffen infolge welcher Ursachen auch immer, einschließlich unter anderem Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Gefährdungshaftung (ausgenommen jedoch des vorsätzlichen oder leichtfertigen Fehlverhaltens) im Zusammenhang mit Unfällen oder Vorfällen mit den gemieteten Containern, die sich im Besitz, Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Mieters befinden. 

    (ii)    einer Verletzung des Mieters` Verpflichtungen unter einem Mietvertrag.

    (iii)    das Versäumnis des Mieters, die gemieteten Container freizuhalten von Hypotheken, Pfandrechten, Belastungen, Sicherungsrechten und Beschlagnahme. Der Vermieter haftet in keinem Fall für zufällige Schäden oder Folgeschäden des Mieters. Die in diesem Vertrag vorgesehene Schadloserklärung besteht über den Ablauf, die vorzeitige Auflösung oder Kündigung eines Mietvertrags hinaus bezüglich sämtlicher Ereignisse, Tatsachen, Bedingungen oder sonstigen Umstände fort, die vor Ablauf, Auflösung oder Kündigung stattfinden oder bestehen, und wird ausdrücklich zugunsten jeder Entschädigung abgegeben und ist durch jede Entschädigung vollstreckbar. 
     

  4. Zahlung der Miete und sonstiger Gebühren 

    Der Mieter vereinbart, vertragsgemäß ab dem Datum, an dem ein Container dem Mieter ausgeliefert und / oder mit diesem ausgetauscht wird bis einschließlich zu dem Datum, an dem dieser Container zurückgegeben wird, Mietentgeld für sämtliche hier beschriebenen Container zu zahlen. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind die Rechnungen des Vermieters sofort nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zahlbar.

    Sämtliche dem Vermieter geschuldeten Zahlungen sind in US-Dollar zu leisten (sofern keine andere Währung in diesem Vertrag angegeben ist). Der Mieter zahlt den in Rechnung gestellten Betrag ohne Abzug oder Aufrechnung dem Vermieter an die in diesem Vertrag angegebene Adresse. 

    Vermieter und Mieter anerkennen, dass die fristgerechte Zahlung an die genannte Adresse als Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters laut diesem Vertrag gilt, und dass die in diesem Vertrag angegebene Adresse Erfüllungsort für diesen Vertrag ist. Wird die Rechnung des Vermieters nicht bei Fälligkeit gezahlt, so kann der Vermieter unbeschadet sonstiger Rechtsmittel, die ihm möglicherweise zur Verfügung stehen, als zusätzliche Miete eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von achtzehn (18) Prozent pro Jahr auf die nicht beglichene Summe erheben.

    Der Vermieter behält sich weitere Schadenersatzforderungen vor. Bei Zahlungsverzug und berechtigten Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit des Mieters oder dessen Kreditwürdigkeit kann der Vermieter – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – für noch ausstehende Lieferungen finanzielle Sicherheiten oder Vorauszahlungen verlangen. Der Vermieter kann in diesem Fall außerdem ein unverzügliches Fälligkeitsdatum für sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit den bestehenden Geschäftsbeziehungen ansetzen. Der Mieter setzt den Vermieter innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum über jegliche streitigen Punkte in Rechnungsangelegenheiten in Kenntnis. Kommt der Mieter dieser Mitteilungspflicht nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum nach, gilt die betreffende Rechnung als vom Mieter vorbehaltlos anerkannt.
     

  5. Steuern und Honorare
    Der Mieter zahlt sämtliche Steuern, Gebühren und Vertragsstrafen (mit Ausnahme der Nettoeinkommenssteuer des Vermieters), die sich aus dem Besitz, Gebrauch, Betrieb, der Kontrolle oder Wartung der gemieteten Container bis zu deren Rückgabe an den Vermieter ergeben oder auf den Besitz, Gebrauch, Betrieb, die Kontrolle oder Wartung der gemieteten Container bis zu deren Rückgabe an den Vermieter oder auf die an den Vermieter gezahlten Mietkosten erhoben werden.
     
  6. Erhalt und Zustand der gemieteten Container
    Durch die Ausfertigung der Übergabebescheinigungen (Equipment Interchange Receipts, „EIR“) bestätigt der Mieter, dass er die gemieteten Container vorbehaltlich der EIR-Angaben in gutem Zustand erhalten hat. Der Vermieter bestätigt, dass die vermieteten Container in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden Standards, einschließlich der International Standard Organisation („ISO“), der International Convention for Safe Containers („CSC“), der Customs Convention on the International Transport of Goods („TIR“) und der Australian Department of Health, hergestellt wurden.
     
  7. Gewährleistung
    Sämtliche Container werden im gegenwärtigen Zustand gemietet. Der Vermieter leistet keine Gewähr (weder ausdrücklich noch stillschweigend) für den Zustand der vermieteten Container, deren Design, Eignung oder Tauglichkeit für einen bestimmten Zweck, den Gebrauch oder Handel oder deren Marktfähigkeit. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die vermieteten Container während der Mietdauer zu warten, zu reparieren oder in gutem Zustand zu erhalten.
     
  8. Nutzung und Pflege der gemieteten Container durch den Mieter
    (i)    Der Mieter kann die gemieteten Container im normalen Geschäftsgang gemäß den Bestimmungen und Bedingungen des jeweils unterzeichneten Einzel-Mietvertrags nutzen.

    (ii)    Der Mieter vereinbart, die gemieteten Container während der Mietdauer von sämtlichen Hypotheken, Pfandrechten, Belastungen, Sicherungsrechten und Beschlagnahmen frei zu halten (mit Ausnahme der Belastungen, die vom Vermieter selbst bestellt wurden), und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz des Eigentums des Vermieters an den Containern und des Rechts des Vermieters an dem Besitz der vermieteten Container bei Ablauf oder vorzeitiger Kündigung des Mietvertrags erforderlich sind.

    (iii)    Während der Mietdauer nimmt der Mieter auf eigene Kosten sämtliche Reparaturen und Ersetzungen vor, die für die Wartung, Instandhaltung und Erhaltung der gemieteten Container in gutem Reparatur- und sicheren Betriebszustand im Rahmen der Standards des International Institute of Container Lessors („IICL“), ISO und sonstiger anwendbaren Standards erforderlich sind.

    (iv)    Sofern nicht anderweitig in dem jeweiligen Einzel-Mietvertrag vorgesehen, haftet der Mieter während der Mietdauer für sämtliche Schäden und Verluste an den sowie die Zerstörung der gemieteten Container(n). Der Mieter haftet hingegen nicht für Kosten für übliche Verschleißerscheinungen gemäß Definition des aktuellen IICL-Inspektionshandbuchs. 

    (v)    Zu den üblichen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen gehören nicht durch Gabelstapler oder andere Verschiebegeräte oder durch Änderungen verursachte Schäden, die durch eine normale Wartung hätten verhindert werden können.

    (vi)    Dem Mieter ist nicht gestattet, die gemieteten Container zweckfremd zu nutzen oder deren zweckfremde Nutzung zuzulassen; zulässig sind ausschließlich die in den Bestimmungen und Bedingungen des jeweils unterzeichneten Einzel-Mietvertrags angegebenen Zwecke.

    (vii)    Der Mieter gibt sämtliche Container in dem Depot /den Depots des Vermieters an den in diesem Vertrag angegebenen Standorten oder für den Fall, dass der Vermieter diesbezügliche Angaben gemacht hat, an einer anderen Station oder einem anderen Standort im selben Hafengebiet zurück.
     
  9. Verlust oder Zerstörung der gemieteten Container
    Geht eine Liefereinheit der gemieteten Container verloren oder wird diese zerstört, muss der Mieter dem Vermieter baldmöglichst nach Feststellung des Verlusts eine schriftliche Verlusterklärung übermitteln und den Wiederbeschaffungswert für diese Liefereinheit zahlen.

    Sind die zu Lasten des Mieters gehenden Reparaturkosten für eine Liefereinheit, die im angegebenen Depot des Vermieters zurückgegeben wurde, höher als der anwendbare Wiederbeschaffungswert, so zahlt der Mieter nur den anwendbaren Wiederbeschaffungswert.
     
  10. Schäden
    Gibt der Mieter einen beschädigten Container unrepariert an den Vermieter zurück, so legt der Vermieter dem Mieter bzw. Vertreter des Mieters vor Ort einen Reparaturkostenvoranschlag zur Genehmigung vor, und der Container wird erst repariert, wenn der Vermieter die entsprechende Genehmigung erhalten hat. Der Mieter haftet in diesem Fall gegenüber dem Vermieter für die Reparaturkosten und die Mietkosten, die bis zu dem Tag auflaufen, an dem der beschädigte Container repariert ist und weiter vermietet werden kann, einschließlich der Dekontaminierung und Reinigung von Containern, die mit gefährlichen Stoffen, Abfall oder Rückständen kontaminiert wurden (dabei ist es unerheblich, ob dies bei oder nach Rückgabe des Containers festgestellt wird), einschließlich der Beseitigung von gefährlichen Stoffen, Abfällen, Rückständen oder sonstigen Materialien, die bei der Dekontaminierung und Reinigung eines Containers entstehen können. Jeder dieser Container bleibt solange vermietet, bis er vom Mieter vollständig dekontaminiert und gereinigt wurde. Versäumt es der Mieter, den Container innerhalb einer angemessenen Zeit und bis spätestens dreißig (30) Tage nach dessen Kontaminierung vollständig zu dekontaminieren und zu reinigen, kann der Vermieter den angenommenen Totalverlust des Containers erklären. In diesem Fall geht das Eigentum an diesem Container um 00:01 Uhr nach dem Datum der Kontaminierung an den Mieter über, und der Mieter zahlt den Wiederbeschaffungswert für diesen Container. Der Mieter haftet und zahlt für die Beseitigung dieses Containers, dessen angenommener Totalverlust der Vermieter erklärt hat. Der Vermieter kann diesen Container nach eigenem Ermessen beseitigen. In diesem Fall erstattet der Mieter dem Vermieter auf Anfrage sämtliche dem Vermieter hierfür anfallenden Kosten.
     
  11. Höhere Gewalt
    Die Verpflichtungen des Mieters nach diesem Vertrag sind unabdingbar und bleiben von jeglichen Umständen oder Ereignissen welcher Art auch immer, welche sich der Kontrolle des Mieters entziehen, einschließlich unter anderem Brände, Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Explosionen, Unfälle, staatsfeindlichen Handlungen, Sabotageakte, Aufstände, Bürgerunruhen, Revolten, Kriege, Streiks, Aussperrungen, Arbeitskämpfe, Arbeitskräftemangel, Arbeitsniederlegungen, Verkehrssperren oder -verspätungen, Fehler oder Knappheit von Material, Containern, Kraftstoffen, Elektrizität oder sonstigen Hilfs- und Betriebsstoffen, Lieferantenversäumnisse, Fehler der Reparatureinrichtungen bei Fertigstellung von Reparaturen, Naturereignisse sowie Handlungen, Anordnungen, Anweisungen, Verordnungen oder Prioritäten einer Regierung oder deren Einrichtungen oder Vertretungen, unberührt. Der Mieter verzichtet hiermit auf jegliche und sämtliche ihm möglicherweise laut einem Statut, Gesetz oder Vertrag zustehenden Rechte, welche seine Haftung oder die Haftung eines Schiffs, auf dem die gemieteten Container eingesetzt werden, oder einer Person, die einen Anteil an einem solchen Schiff hält, beschränkt, einschließlich ohne Beschränkung jeglicher und sämtlicher Rechte nach dem AMERICAN LIMITATION OF SHIPOWNERS` LIABILITY ACT, 46 U.S.C. §181 ff. und der BRUSSELS CONVENTION ON LIMITATION OF LIABILITY von 1923 und jeglicher späteren diesbezüglichen Revisionen.
     
  12. Leistungsstörungen, Rechtsbehelfe bei Leistungsstörungen
    Für den Fall, dass der Mieter

    (i) mit der Zahlung einer Summe in Verzug ist, die nach diesem Vertrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum des Vermieters fällig ist,

    (ii) mit der Erfüllung sonstiger vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist,

    (iii) die aktive Geschäftstätigkeit einstellt, zahlungsunfähig wird, ein Konkursdelikt begeht oder Gegenstand eines Konkursverfahrens oder der jeweiligen Entsprechung in dem Rechtssystem eines anderen Territoriums außerhalb der Rechtsprechung der Schweiz oder Deutschlands wird,

    (iv) seinen Verpflichtungen nach einem sonstigen zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Vertrag nicht nachkommt,

    (v) ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters im Wesentlichen alle seine Anteile überträgt oder mit einer anderen Person oder Rechtspersönlichkeit fusioniert oder zusammengeht,

    (vi) während eines Kalenderjahres und / oder ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters neue Anteile in ausreichender Zahl veräußert, stilllegt oder ausgibt, so dass über fünfzig Prozent (50%) der Aktionäre des Mieters ihre Anteile nicht mindestens ein Jahr lang gehalten haben,

    (vii) ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters seinen Geschäftsführer/Vorstandschef oder Finanzleiter/Finanzvorstand austauscht,

    (viii) ohne vorherige schriftlich Einwilligung seinen Vorstand austauscht, so dass die Mehrzahl der Vorstände ihr Amt nicht mindestens ein Jahr lang gehalten haben, oder

    (ix) ist ein Jahresabschluss, der dem Vermieter vorgelegt wurde, nicht in allen wesentlichen Belangen wahrheitsgemäß und korrekt, so kann der Vermieter diesen Vertrag fristlos und ohne den Mieter von seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, kündigen, sämtliche künftigen Mietzahlungen beschleunigen und für unverzüglich fällig und zahlbar erklären, abzüglich des aktuellen Werts zur Prime Rate, die an dem Tag im Wall Street Journal veröffentlich wird, an dem der Vermieter die Beschleunigung der Mietzahlungen vorgenommen hat, und die Container frei von jeglichen Forderungen des Mieters wieder in Besitz nehmen. Jegliche und sämtliche Ausgaben, die dem Vermieter bei Rücknahme der Container entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter kann nach eigenem Ermessen auf die Geltendmachung einer Leistungsstörung verzichten. Eine solche Verzichtsleistung kann beziehungsweise solche Verzichtsleistungen können jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Bestimmungen dieses Vertrags zwischen Mieter und Vermieter, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, geändert werden. Im Fall einer solchen Kündigung durch den Vermieter befindet sich der Mieter nicht mehr mit dem Einverständnis des Vermieters im Besitz der Container, und der Mieter hat die Container dem Vermieter an dem von diesem bestimmten Ort zurückzugeben. Die Mietzahlungen für die Container sind solange vom Mieter zu leisten, bis die Container

    (i) mit Ausnahme der üblichen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen in dem selben guten Zustand wie bei Erhalt zurückgegeben werden,

    (ii) repariert wurden und weitervermietet werden können oder

    (iii) ein Vergleich geschlossen wird. Unbeschadet der Schadenersatzverpflichtungen des Mieters gemäß Abschnitt 3 dieser Geschäftsbedingungen, ermächtigt der Mieter den Vermieter, für den Fall, dass der Vermieter sämtliche oder einige der Container wieder zurücknimmt, jegliches in oder an diesen Containern befindliche Vermögen, das ihm nicht gehört, in Besitz zu nehmen, ohne dass er für dessen Wartung oder sichere Verwahrung haftet, und dieses Vermögen auf Gefahr und Kosten des Mieters zu deponieren. Wie in dem Vertrag vorgesehen, schuldet der Mieter dem Vermieter den Betrag in Höhe der für die verbleibende Laufzeit noch geschuldeten Miete ohne Rücksicht auf Abwertung für jeden Container, der dem Vermieter nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kündigung durch den Vermieter zurückgegeben wird. Die Kündigung entlässt den Mieter nicht aus der Haftung und entbindet ihn nicht von seinen Verpflichtungen, die er vor der genannten Rückgabe, Reparatur oder dem genannten Vergleich eingegangen ist.
     
  13. Untervermietung und Direktaustausch
    Der Mieter kann diesen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters abtreten. Dem Mieter ist ausdrücklich gestattet, Container des Vermieters an eine andere Partei unterzuvermieten, oder Container anderweitig zu vermieten oder den Besitz an einem Container aufzugeben. Die Einwilligung des Vermieters hierzu entbindet den Mieter nicht von seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen.
     
  14. Versicherung
    Der Mieter unterhält auf eigene Kosten und Spesen nachstehende Mindestversicherungssummen, die bei einem für den Vermieter zufrieden stellenden Versicherer abgeschlossen werden müssen:

    (i)    Eine Globalversicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts für alle gemieteten Container an Land, auf See, auf dem Transportweg oder in Ruhestellung weltweit, einschließlich Beschädigung von Waren und großer Havarie.

    (ii)    Eine Allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer einfach maximierten Pauschaldeckungssumme in Höhe von mindestens USD 1.000.000 pro Schadensfall und einer Mindestdeckung von USD 2.000.000 pro Kalenderjahr. Der Vermieter muss in der Globalversicherung und der Allgemeinen Haftpflichtversicherung als „Mitversicherter“ und „Schadenersatzberechtigter“ aufgeführt sein.

    (iii)    Dem Mieter ist nicht gestattet, die gemieteten Container zweckfremd zu nutzen oder deren zweckfremde Nutzung zuzulassen; zulässig sind ausschließlich die in den Bestimmungen und Bedingungen der Versicherungspolicen angegebenen Zwecke. Darüber hinaus darf er die Versicherung nicht durch irgendeine Handlung oder die Zulassung einer Handlung entwerten.
      
  15. Sonstiges
    (i)    Die Anhänge, einschließlich dieses Anhangs mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und jegliche sonstigen Anhänge beinhalten die Gesamtvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter und können ausschließlich im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter abgeändert, modifiziert oder geändert werden. Nimmt der Mieter irgendwelche nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Container nach Erhalt dieses Vertrags in Besitz oder behält er diese zurück, so ist dieser Vertrag auch ohne Unterschrift des Mieters rechtswirksam und bindend.

    (ii)    Dieser Anhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Bestandteil des zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Mietvertrags. Steht dieser Anhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem anderen Anhang dieses Vertrags in Widerspruch, so gilt dieser andere Anhang. 

    (iii)    Der Mieter anerkennt, dass die ihm nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Container zur Verwendung auf den dem Mieter gehörenden und / oder von diesem betriebenen und / oder gecharterten und /oder verwalteten Schiffen und für die Durchführung von Reisen vermietet werden, und dass jeder ihm nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Container auch auf das Schiff geliefert wird, auf dem der Container verwendet wird. Der Mieter kann den Container auf mehr als einem ihm gehörenden, von ihm betriebenen, gecharterten oder verwalteten Schiff einsetzen und vereinbart, dass jedes Mal, wenn ein solcher Container in Verbindung mit dem Betrieb eines Schiffs eingesetzt wird, der Vermieter diesen Container dem Mieter und dem Schiff erneut zur Verfügung stellt und der Vermieter bei Lieferung des Containers auf die Werthaltigkeit des Schiffes vertraut. Der Mieter vereinbart, über die Schiffe und Reisen, auf welchen die nach diesem Vertrag gelieferten Container verwendet werden, Aufzeichnungen zu führen und diese dem Vermieter auf angemessene Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Der Mieter vereinbart, den Vermieter zu benachrichtigen, falls die laut diesem Vertrag gelieferten Container nicht in Verbindung mit dem Betrieb von Schiffen (zum Schiffsbetrieb gehört auch der gelegentliche Einsatz an Land) und der Durchführung von Reisen auf diesen Schiffen eingesetzt werden. Der Mieter gewährleistet, dass er im Auftrag jeglicher und sämtlicher ihm gehörenden und / oder von ihm betriebenen und / oder gecharterten und / oder verwalteten Schiffe zum Abschluss dieses Vertrags berechtigt ist. 

    (iv)    Die Abholung oder Rücklieferung gemieteter Container und jede sonstige Handlung eines Beauftragten oder unabhängigen Auftragnehmers des Mieters gilt als dessen eigene Handlung.
     
  16. Geltendes Recht und Gerichtsstand 

    Das deutsche Seerecht findet für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Mietvertrag oder mit einem gemieteten Container Anwendung. Der Vermieter kann auf eigenen Wunsch verlangen:

    (i)    dass jeder Rechtsstreit und jedes Verfahren im Zusammenhang mit einer Verpachtung oder einem vermieteten Container vor das Gericht zu Hamburg /Deutschland gebracht werden muss; oder 

    (ii)    nach eigenem Ermessen des Vermieters ein anderer Gerichtsstand gewählt werden kann.
     

  17. Immunität
    Der Mieter verzichtet hiermit auf jede zivilrechtliche Immunität und jede Immunität vor Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung aus einem künftigen Urteil, Festnahme oder Beschlagnahme und /oder Vollstreckung oder Durchsetzung eines vom Vermieter erwirkten Urteils oder Richterspruchs, auf welche der Mieter in einer Gesetzgebung, laut einer Richtlinie oder Verordnung eines anderen Landes, die für den Mieter in einer vom Vermieter angestrengten sich im Zusammenhang mit einer Vermietung oder den vermieteten Containern ergebenden Klage oder Verhandlung Geltung hätte, andernfalls Anspruch hätte.
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